Windows Windows XP Professional Lizenz Key Aufkleber 1-2 CPU
Artikelnummer: 1005
Beschreibung
Versandgewicht: 0,01 kg
Verwendbar für Windows XP Professional
- Zustand: gebraucht; Gebrauchspuren/Beschädigungen der Sticker möglich
- ohne CD oder Bootmedium, lediglich der Sticker auf welchem sich die Lizenz befindet
- Optik und Farbe der Sticker kann abweichen - Beispielbilder für mögliches Aussehen
- Zustand Gebraucht: Lizenz deutlich sichtbar - Sticker kann leichte bis mittlere Beschädigungen aufweisen - Risse oder fehlende Kanten möglich - Klebefunktion nicht immer vorhanden
- 1PC - Product Key - DAUERLIZENZ
Mehrfach verwendbar auf 1 PC zeitgleich.Aktivieren Sie Ihren PC so oft es notwendig ist. Es handelt sich bei der Lizenz um eine originale Windows Vista Business Lizenz und NICHT um einen einmal verwendbaren Aktivierungskey! Sie müssen Ihr System neu aufsetzte, kein Problem, die Lizenz ist immer wieder verwendbar.
Lieferumfang:
1x Windows XP Professional Lizenzaufkleber (Beispielbild - Abbildung kann abweichen)
Versand: Ausschließlich mit der Post - keine Zusendung per Mail! Rechnung mit ausgewiesener MwSt. Deutscher Händler!
Rückgabe/Widerruff: Bei geöffnetem Siegel sowie verwendeter Lizenz ausgeschlossen. Ausschließlich bei unbeschädigtem Siegel ist eine Rückgabe/Widerruf möglich!
Informationen zu den Lizenzen:
In der gesamten europäischen Union sowie den EWR Staaten und der Schweiz existiert ein einheitliches Urheberrecht, welches das rechtliche Fundament für den legalen Verkauf von gebrauchter Software bildet. Die Rechtmäßigkeit des Handelns mit Gebrauchtsoftware ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Der BGH hat in der Entscheidung Used Soft II vom 17.03.2013 (Az: I ZR 129/08) ausdrücklich die Voraussetzungen festgehalten, die erfüllt sein müssen, wenn der Erwerber einer „erschöpften“ Kopie unter ganz bestimmten Umständen ein gesetzliches Nutzungsrecht nach § 69 b UrhG erlangen soll.
Diese Voraussetzungen sind:
1. Die Software muss mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sein ( Entweder auf einem körperlichen Datenträger oder per Download) ;
2. Die Lizenz für die Software muss als Gegenleistung für die Zahlung eines Entgeltes erteilt worden sein, dass es dem Rechteinhaber ermöglichen soll, eine Vergütung zu erzielen, die den wirtschaftlichen Wert der Kopie der Software entspricht; (Ausreichend ist, dass der Rechteinhaber die Möglichkeit hatte, eine solche Lizenzgebühr zu erzielen).
3. Der Rechteinhaber hat dem Ersterwerber das Recht eingeräumt, die Software dauerhaft (unbefristet) zu nutzen; Nicht ausreichend ist eine Vermietung oder eine zeitliche Befristung des Nutzungsrechts.
4. Verbesserungen und Aktualisierungen, wie das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladene Computerprogramm aufweist, müssen von einem zwischen dem Urheber/Rechteinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sein;
5. Der ursprüngliche Lizenznehmer muss seine Kopien unbrauchbar gemacht haben.
Die von uns hier angebotene Software erfüllt sämtliche Voraussetzungen dieser Rechtsprechung.
1. Die vertragsgegenständliche Software wurde zeitlich unbefristet erworben und vollständig bezahlt.
2. Es sind keine Nebenabreden getroffen worden, die die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Software beeinflusst.
3. Es bestehen keinerlei Rechte Dritter an der Software, noch wurden die betreffenden Lizenzen auf eine andere Person oder Einrichtung übertragen.
4. Die vertragsgegenständliche Software wurde unbrauchbar gemacht und es sind keine Kopien dieser Software mehr vorhanden.
5. Die Software ist mit Zustimmung des Softwarehändlers in Gebiet der europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraums im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht oder ist Vertragskonform an ein verbundenes Unternehmen des Ersterwerbers im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum übertragen worden.
6. Der ursprüngliche Lizenzvertrag zwischen dem Rechteinhaber und dem Ersterwerber enthält die Möglichkeit, Updates zu erhalten und/oder downzuloaden.
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Rechtliche Informationen
Markennamen sowie Warenzeichen sind uneingeschränktes Eigentum Ihrer rechtmäßig eingetragenen Eigentümer.
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2001 wurde der Verkauf von OEM-Versionen und
DSP- Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. In der Computerbranche werden Hersteller als OEM bezeichnet, die aus eingekauften Komponenten eigene Produkte oder Systeme fertigen. Daher dürfen sie diese Lizenz auf jedem x-beliebigemRechner einsetzen. Dies ist im Bundesgerichtshof Urteil vom 06.07.2000 – I ZR 244/97 auch eindeutig dokumentiert.